5.3. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass insbesondere die medizinischen Einschätzungen der neurologischen Gutachterin und jene des behandelnden Handchirurgen sich diametral widersprechen. Zwar dürfen bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung der Flexionsfähigkeit die gutachterlich festgestellten Diskrepanzen nicht ausser Acht gelassen werden (VB 139.1 S. 8; vgl. hierzu bereits etwa VB 72.32 S. 15 f. und S. 21 oben [Kreisärztliche Untersuchung vom 18. Januar 2019]).