Neurologisch könne nicht nachvollzogen werden, dass handchirurgischerseits eine völlige Nichteinsetzbarkeit der linken Hand postuliert werde. Um die getroffenen Einschätzungen handchirurgischerseits bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu objektivieren, bedürfe es eines handchirurgischen Gutachtens. Die Aussage, dass Dr. med. B. fachlich und inhaltlich mit dem Gutachten nicht einverstanden sei, könne neurologisch nicht nachvollzogen werden, da beim aktuellen bidisziplinären Gutachten kein Handchirurg beteiligt gewesen sei (VB 152 S. 2).