Allerdings könne er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in somatischer (neurologischer) Hinsicht nicht abschliessend bestätigen oder verwerfen, da sowohl diagnostisch als auch bezüglich der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit "die Beurteilung[en] von einander merklich divergieren" würden und er selbst, "als nicht Neurologe und auch als nicht Handchirurgie [recte: Handchirurg]" keine gewissenhafte und abschliessende Beurteilung abgeben könne. Die "im Rahmen des Einwandes" erstellten Berichte des behandelnden Neurologen und des behandelnden Handchirurgen seien daher der neurologischen Gutachterin zur Würdigung zuzustellen (VB 150 S. 3).