Dabei hielt er unter anderem fest, dass die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin aus seiner Sicht neurologisch gesehen am ehesten der durch Dr. med. B. beschriebenen entspreche. Allerdings könne er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in somatischer (neurologischer) Hinsicht nicht abschliessend bestätigen oder verwerfen, da sowohl diagnostisch als auch bezüglich der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit "die Beurteilung[en] von einander merklich divergieren" würden und er selbst, "als nicht Neurologe und auch als nicht Handchirurgie [recte: Handchirurg]" keine gewissenhafte und abschliessende Beurteilung abgeben könne.