D., Fachärztin für Neurologie (VB 139.3), begutachtet. Eine Diskussion der von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Disziplinen, wie sie der Gutachterstelle grundsätzlich offen gestanden wäre (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353), fand nicht statt. Vielmehr erstellten die SMAB-Gut- achterinnen gestützt auf die beiden Teilgutachten am 3. August 2021 ein bidisziplinäres Gesamtgutachten (VB 139.1). -6-