VB 147 S. 18 f.). Im Lichte dieser (abweichenden) handchirurgischen Beurteilung, welche "die Gutachterstelle mangels handchirurgischer Expertise nicht zu hinterfragen" vermocht habe, könne "mit der Gutachterstelle für die Einholung eines solchen (handchirurgischen) Gutachtens plädiert werden" (Beschwerde Ziff. 3.3.3.).