Hinsichtlich des Belastungsprofils erachteten sie eine gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sowie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs als zumutbar (VB 139.1 S. 7). Sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit attestierten die Gutachterinnen "[s]oweit retrospektiv beurteilbar […] ab der Handverletzung vom 19.11.2014 bis Januar 2016 (handchirurgischer Bericht vom 05.01.2016)" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "aufgrund neurologischer Störungen". Betreffend die Zeit danach gingen sie im Konsens von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, "vorwiegend psychiatrisch begründet".