Dementsprechend schätzten die Gutachterinnen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Gutachtenszeitpunkt sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 70 % ein (Arbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag bei einer Leistungseinschränkung von 30 %; VB 139.1 S. 8). Hinsichtlich des Belastungsprofils erachteten sie eine gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sowie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs als zumutbar (VB 139.1 S. 7).