Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Die Gutachterinnen hielten fest, insgesamt bestehe aufgrund der psychiatrischen und neurologischen Diagnosen eine chronische Schmerzstörung, "welche organischen (organischer Kern) und nicht organischen Ursprungs" sei. Dies habe zur Folge, dass eine verminderte psychophysische Belastbarkeit im Rahmen der chronischen Schmerzstörung und eine verminderte körperliche Belastbarkeit an der linken Hand bestehen würden. Funktionell benötige die Beschwerdeführerin deshalb vermehrt Pausen für jedwede Tätigkeit.