3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 14. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 162) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der SMAB vom 3. August 2021 (VB 139; Fachdisziplinen: Neurologie und Psychiatrie). 3.2. Die SMAB-Gutachterinnen stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 139.1 S. 6):