Zur Klärung der Leistungsansprüche wurde die Beschwerdeführerin schliesslich (auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD]) bei der SMAB AG St. Gallen (SMAB) bidisziplinär (psychiatrisch und neurologisch) untersucht. Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 3. August 2021 sprach die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen weitere Abklärungen erfolgt waren – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 eine befristete Rente vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. September 2021 zu (phasenweise halbe bzw. ganze Rente).