Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.298 / ss / fi Art. 141 Urteil vom 30. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene K._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Juni 2015 un- ter Hinweis auf einen am 19. November 2014 erlittenen Unfall bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht; unter anderem zog sie die Akten des Unfallversicherers bei. Zur Klärung der Leis- tungsansprüche wurde die Beschwerdeführerin schliesslich (auf Empfeh- lung des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD]) bei der SMAB AG St. Gal- len (SMAB) bidisziplinär (psychiatrisch und neurologisch) untersucht. Ge- stützt auf das SMAB-Gutachten vom 3. August 2021 sprach die Beschwer- degegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rah- men weitere Abklärungen erfolgt waren – der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 14. Juni 2022 eine befristete Rente vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. September 2021 zu (phasenweise halbe bzw. ganze Rente). 2. 2.1. Am 22. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 14.06.2022 sei aufzuheben. 2. Der Versicherten seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzu- sprechen. 3. Ev. sei ein neutrales versicherungsexternes polydisziplinäres (Hand- chirurgie, Neurologie und Psychiatrie) Gutachten einzuholen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. September 2022 wurde die K., als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. -3- 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Be- stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 14. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 162) in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf das bidisziplinäre Gutachten der SMAB vom 3. August 2021 (VB 139; Fachdisziplinen: Neurologie und Psychiatrie). 3.2. Die SMAB-Gutachterinnen stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 139.1 S. 6): "1. Neuropathische Schmerzen an der Innenseite des Mittelfingers links und der Handinnenfläche links (Schnittverletzung am Mittelfinger links mit initialer Nervenverletzung 19.11.2014, epineurale Nervenadapta- tion und weitere mehrfache operative Eingriffe 2014-2018), 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41)". Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig remittiert. Die Gutachterinnen hielten fest, ins- gesamt bestehe aufgrund der psychiatrischen und neurologischen Diagno- sen eine chronische Schmerzstörung, "welche organischen (organischer Kern) und nicht organischen Ursprungs" sei. Dies habe zur Folge, dass eine verminderte psychophysische Belastbarkeit im Rahmen der chroni- schen Schmerzstörung und eine verminderte körperliche Belastbarkeit an der linken Hand bestehen würden. Funktionell benötige die Beschwerde- führerin deshalb vermehrt Pausen für jedwede Tätigkeit. Die Einschrän- kung werde insgesamt auf 30 % geschätzt (VB 139.1 S. 6). -4- Dementsprechend schätzten die Gutachterinnen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Gutachtenszeitpunkt sowohl in der ange- stammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 70 % ein (Ar- beitszeit von 8.5 Stunden pro Tag bei einer Leistungseinschränkung von 30 %; VB 139.1 S. 8). Hinsichtlich des Belastungsprofils erachteten sie eine gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne er- höhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sowie unter Berück- sichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs als zumutbar (VB 139.1 S. 7). Sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit attestierten die Gutachterinnen "[s]oweit retrospektiv beurteilbar […] ab der Handver- letzung vom 19.11.2014 bis Januar 2016 (handchirurgischer Bericht vom 05.01.2016)" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "aufgrund neurologischer Störungen". Betreffend die Zeit danach gingen sie im Konsens von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, "vorwiegend psychiatrisch begründet". Im Zeitraum von Mai 2018 bis Januar 2019 sei die Arbeitsfähigkeit erneut auf- gehoben gewesen "wegen CRPS". Ab Juni 2021 schätzten sie im Konsens die Arbeitsfähigkeit auf 70 % (VB 139.1 S. 8 f.). 4. 4.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3. Soweit die versicherte Person dem Gutachten die abweichenden Beurtei- lungen weiterer behandelnder Ärzte gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und um- fassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkennt- -5- nisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungs- auftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderer- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten- den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das SMAB-Gutachten vom 3. August 2021 (VB 139) könne aus diversen Gründen nicht abgestellt wer- den. Insbesondere beanstandet sie eine unvollständige Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts. Unter anderem verweist sie dabei auf die Stel- lungnahme zum SMAB-Gutachten, welche der behandelnde Arzt Dr. med. B., Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, am 29. November 2021 erstellte (Be- schwerde Ziff. 3.3.1.; VB 147 S. 18 f.). Im Lichte dieser (abweichenden) handchirurgischen Beurteilung, welche "die Gutachterstelle mangels hand- chirurgischer Expertise nicht zu hinterfragen" vermocht habe, könne "mit der Gutachterstelle für die Einholung eines solchen (handchirurgischen) Gutachtens plädiert werden" (Beschwerde Ziff. 3.3.3.). 5.2. 5.2.1. Aufgrund divergierender und teilweise lückenhafter medizinischer Beurtei- lungen in den Akten empfahl der RAD-Psychiater der Beschwerdegegnerin am 30. November 2020 die Durchführung einer neurologischen und psy- chiatrischen Begutachtung (VB 109 S. 4). In der Folge erteilte die Be- schwerdegegnerin der SMAB am 11. März 2021 den entsprechenden Auf- trag (VB 118 S. 1 f.). Am 31. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin so- dann psychiatrisch durch med. pract. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (VB 139.4), sowie am 8. Juni 2021 neurologisch durch Dr. med. D., Fachärztin für Neurologie (VB 139.3), begutachtet. Eine Diskussion der von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Disziplinen, wie sie der Gutachterstelle grundsätzlich offen gestanden wäre (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353), fand nicht statt. Vielmehr erstellten die SMAB-Gut- achterinnen gestützt auf die beiden Teilgutachten am 3. August 2021 ein bidisziplinäres Gesamtgutachten (VB 139.1). -6- In diesem wurde hinsichtlich der neurologischen Untersuchung unter ande- rem festgehalten, dass ein CRPS, wie es gemäss den Akten zeitweise di- agnostiziert worden sei (vgl. VB 139.1 S. 9 ff.), nicht habe festgestellt wer- den können. Es fänden sich "neurologischerseits" keine Hinweise für ein CRPS, auch nicht für ein CRPS im Remission. Im Jahr 2019 sei das CRPS als zurückgebildet beschrieben worden. Weitere Eingriffe an der linken Hand hätten nicht stattgefunden, weshalb kein medizinischer Grund vorge- legen habe, warum die Beschwerdeführerin ein erneutes CRPS – wie neu- rologisch im Mai 2020 festgestellt (vgl. VB 95 S. 2 ff.) – entwickelt haben sollte. Insbesondere hätten sich bei der aktuellen Begutachtung keine Hin- weise für ein CRPS gefunden (VB 139.1 S. 10). Im Rahmen der neurologi- schen Begutachtung wurden einzelne Symptome der sog. "Budapest-Kri- terien" beschrieben, nämlich anamnestisch eine Hyperalgesie und Hyper- ästhesie sowie eine von der Beschwerdeführerin beschriebene reduzierte Beweglichkeit bzw. anlässlich der Untersuchung eine Hyperalgesie auf spitze Reize. Verneint wurde jedoch das Vorliegen diverser weiterer für ein CRPS typischer Befunde wie etwa eine Asymmetrie in der Hauttemperatur und Veränderung der Hautfarbe, eine Asymmetrie beim Schwitzen und ein Ödem, wie auch (zum Zeitpunkt der Untersuchung) eine reduzierte Beweg- lichkeit, eine Dystonie, ein Tremor, Paresen oder eine Veränderung von Haar und Nagelwachstum (VB 139.3 S. 7). 5.2.2. In der Folge liess die Beschwerdeführerin das bidisziplinäre Gutachten ih- ren behandelnden Fachärzten – namentlich ihrem Psychiater, ihrem Neu- rologen und ihrem Handchirurgen – zur Prüfung und Stellungnahme vorle- gen (VB 145; 147 S. 14 ff.). Der behandelnde Neurologe verwies in seiner Stellungnahme vom 8. No- vember 2021 im Wesentlichen auf seinen "Arztbericht vom April 2020" und bekräftigte erneut das Vorliegen eines CRPS bei der Beschwerdeführerin (VB 147 S. 14 f.). In seiner Stellungnahme vom 29. November 2021 bezog sich der (die Beschwerdeführerin seit Jahren behandelnde) Handchirurg Dr. med. B. auf die am 3. November 2021 abgehaltene Sprechstunde. Er führte unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Sprechstunde eine fast vollständige Afunktionalität der betroffenen Finger, insbesondere des zweiten, dritten und vierten Fingers der linken Hand, gezeigt habe. Die Patientin zeige keinerlei Flexions-Tätigkeit im betroffenen Finger (Dig. III) der linken Hand, wodurch auch die angrenzenden Finger massivst eingeschränkt seien. Klinisch zeige die Beschwerdeführerin die Befunde eines CRPS mit gläserner Haut, Schwellung mit übermässigem Schwitzen und einem Tremor an der betroffenen Hand. Schmerzbedingt sei eine Flexion des betroffenen Fingers nicht möglich. Auch sei schmerz- bedingt keine passive Prüfung möglich. Die Beschwerdeführerin könne "mit der linken Hand für keine Tätigkeiten in Betracht gezogen werden" (VB 147 S. 19). -7- 5.2.3. Am 22. Dezember 2021 nahm der RAD-Psychiater Stellung zu den neu vorliegenden Berichten der behandelnden Fachärzte. Dabei hielt er unter anderem fest, dass die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerde- führerin aus seiner Sicht neurologisch gesehen am ehesten der durch Dr. med. B. beschriebenen entspreche. Allerdings könne er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in somatischer (neurologischer) Hinsicht nicht ab- schliessend bestätigen oder verwerfen, da sowohl diagnostisch als auch bezüglich der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit "die Beurteilung[en] von einander merklich divergieren" würden und er selbst, "als nicht Neurologe und auch als nicht Handchirurgie [recte: Handchirurg]" keine gewissenhafte und abschliessende Beurteilung abgeben könne. Die "im Rahmen des Ein- wandes" erstellten Berichte des behandelnden Neurologen und des behan- delnden Handchirurgen seien daher der neurologischen Gutachterin zur Würdigung zuzustellen (VB 150 S. 3). 5.2.4. Die SMAB-Gutachterinnen hielten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Januar 2022 unter anderem fest, das Gutachten sei gemäss Auf- trag der IV erstellt worden. Ein handchirurgisches Gutachten sei "nicht be- auftragt" worden. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. B. vom 29. No- vember 2021 führten sie aus, es handle sich dabei um eine handchirurgi- sche Einschätzung. Die Ergebnisse der neurologischen Begutachtung hät- ten einen unauffälligen Neurostatus ergeben. Neurologisch könne nicht nachvollzogen werden, dass handchirurgischerseits eine völlige Nichtein- setzbarkeit der linken Hand postuliert werde. Um die getroffenen Ein- schätzungen handchirurgischerseits bezüglich Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit zu objektivieren, bedürfe es eines handchirurgischen Gutach- tens. Die Aussage, dass Dr. med. B. fachlich und inhaltlich mit dem Gut- achten nicht einverstanden sei, könne neurologisch nicht nachvollzogen werden, da beim aktuellen bidisziplinären Gutachten kein Handchirurg be- teiligt gewesen sei (VB 152 S. 2). 5.3. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass insbesondere die medizini- schen Einschätzungen der neurologischen Gutachterin und jene des be- handelnden Handchirurgen sich diametral widersprechen. Zwar dürfen be- züglich der unterschiedlichen Beurteilung der Flexionsfähigkeit die gut- achterlich festgestellten Diskrepanzen nicht ausser Acht gelassen werden (VB 139.1 S. 8; vgl. hierzu bereits etwa VB 72.32 S. 15 f. und S. 21 oben [Kreisärztliche Untersuchung vom 18. Januar 2019]). Jedoch unterschei- den sich die objektiv festgestellten Befunde anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 8. Juni 2021 einerseits und der handchirurgischen Un- tersuchung vom 3. November 2021 andererseits – wie gesehen – deutlich. Die Aktenlage zeigt zudem auf, dass das CRPS bzw. entsprechende Be- -8- funde über die Jahre immer wieder festgestellt und später wieder als remit- tierend oder gar remittiert erachtet worden waren. Letzteres auch durch den behandelnden Handchirurgen (VB 28 S. 2 f.; 23 S. 2; 34 S. 2 f.; 41 S. 4 f.; 45 S. 4; 50.5 S. 1; 63.3; 72.39 S. 2 f.; 72.32 S. 17 ff.; 72.16 S. 4 ff.; 72.6 S. 6 ff.; 95 S. 2 ff.; 123 S. 15). 5.4. Nachdem sich die Befundlage gemäss dem im Vorbescheidverfahren ein- gereichten Bericht von Dr. med. B. vom 29. November 2021 deutlich von jener im neurologischen Teilgutachten unterschied und die Gutachterinnen in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 selbst darauf hinwiesen, dass sie kein handchirurgisches Gutachten erstattet hätten und es zur Objektivierung der Einschätzungen Dr. med. B.s eines solchen bedürfe, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf weitere Abklärungen (in somatischer Hinsicht) verzichtete und sich mit einer wenig aussagekräftigen Kurz-Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 15. Februar 2022 (VB 154 S. 2) begnügte. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt wurde folglich nur unvollständig abgeklärt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen ergänzenden Abklärungen vornehme. In diesem Zusammen- hang wird sie auch Gelegenheit haben, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung in retrospektiver Hinsicht zu klären, da nach gegenwärtigem Stand im SMAB-Gutachten diesbezüglich Widersprüche bestehen (vgl. VB 139.3 S. 15 und VB 139.1 S. 8 f.). 6. 6.1. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die -9- Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler