geht aus der Stellungnahme von Dr. med. B. auch nicht hervor, von welcher zuletzt ausgeübten Tätigkeit er in seiner Beurteilung ausging. Mithin erhellt auch nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin (zu der sie sich im Rahmen der beruflichen Massnahmen hatte ausbilden lassen) noch zumutbar ist. Aufgrund des Gesagten bestehen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B., weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere entsprechende Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.