B. keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, denn die in den aktenkundigen Berichten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ist gemäss Angaben der behandelnden Ärzte remittiert (vgl. VB 103 S. 6) und Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb sich die von Dr. med. B. genannte organisch bedingte kognitive Störung derart namhaft auf die Arbeitsfähig-