5. RAD-Arzt Dr. med. B. legte dar, es werde keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt und es sei nur zum Teil nachvollziehbar, dass den zwei Z-Diagnosen in den Vorakten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden sei. Hingegen liege eine neuropsychologische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. In der Folge gelangte er zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen und in einer solchen lediglich zu 40-50% arbeitsfähig (mit einer Anwesenheit von 6 Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung von "1/3"). Es leuchtet ein, dass gemäss Dr. med.