Eine organisch bedingte kognitive Störung mit daraus folgender Einschränkung der arbeitsrelevanten Leistungsfähigkeit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei daher auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen. Unter entsprechend angepassten Arbeitsbedingungen werde die Arbeitsfähigkeit bei 40-50 % eingeschätzt. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit mit einer Anwesenheit von 6 Stunden täglich, wobei eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 1/3 zu erwarten sei (VB 112 S. 3).