Eine psychiatrische Diagnose, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde nicht genannt. Den beiden Z-Diagnosen werde Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, was nur zum Teil nachvollziehbar sei, da die persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten im Rahmen der neuropsychologisch festgestellten pathologischen Anteile mitbegründet sein und so gesehen in einem Zusammenspiel doch noch einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Eine organisch bedingte kognitive Störung mit daraus folgender Einschränkung der arbeitsrelevanten Leistungsfähigkeit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden.