2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2021. Dieser führte zusammengefasst aus, die vorliegenden medizinischen Berichte würden eine neuropsychologische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dokumentieren. Eine psychiatrische Diagnose, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde nicht genannt.