Nachdem die Beschwerdeführerin dabei die (erstmalige) Ausbildung zur Hauswirtschafterin erfolgreich absolviert hatte, schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 16. September 2008 ab und wies darauf hin, die Beschwerdeführerin könne nun ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Auf eine erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 1. Dezember 2010 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2011 nicht ein.