5. Angesichts der schon knapp einen Monat nach dem am 6. Juni 2016 erlittenen Hirninfarkt wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange- -9- stammten Tätigkeit liegt keine Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) vor. Damit besteht weder Anspruch auf eine Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) noch auf berufliche Massnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juni 2022 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.