gaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu dessen gesundheitlicher Situation enthält. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, das Gutachten sei nicht vollständig, da es Qualitätsleitlinien für psychiatrische bzw. neuropsychologische Gutachter (Beschwerde S. 9 ff.) nicht einhalte, ist er sodann darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vorschreiben und ein Gutachten nicht automatisch seine Beweiskraft verliert, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis).