So sei eine "Diskrepanz des Gehens" vorgelegen. Unter Beobachtung habe der Beschwerdeführer rechts gehinkt, unbeobachtet sei sein Gang jedoch normal gewesen. Ebenfalls hätten sich bei den Gleichgewichtsprüfungen typische Zeichen der Aggravation mit systematischem, aber nicht ataktischem oder dysmetrischem Danebenzeigen sowie grob ausfallenden Bewegungen beim Romberg- und beim Seiltänzer-Versuch gezeigt, wobei diese Ausfallsbewegungen bei Ablenkung vollständig entfallen seien (VB 73.4 S. 20).