Die Leistung habe bei allen Beschwerdevalidierungsaufgaben bei kritischen Parametern in einem Bereich gelegen, der klar auf suboptimales Leistungsverhalten hinweise. Der Beschwerdeführer habe bei zwei Testdurchgängen Leistungen gezeigt, die weit unter der durchschnittlichen Leistung einer Referenzpopulation von Menschen mit fortgeschrittener Demenz gelegen hätten. Eine entsprechende Störung scheine beim Beschwerdeführer jedoch nicht plausibel (VB 144.5 S. 6).