4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf das IME-Gutach- ten könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter seien unter anderem zu Unrecht vom Vorliegen einer Aggravation ausgegangen und hätten sich des Weiteren nicht hinreichend mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und insbesondere keine Fremdanamnese eingeholt.