In quantitativer Hinsicht ergebe sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da eine zuverlässige Interpretation der Befunde nicht möglich und durch die Dreifach-Symptom- validierung ein Malingering mit bewusstseinsnaher Antwortverzerrung belegt sei, seien aus psychiatrischer Sicht keine Befunde objektivier- und reproduzierbar, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte seit dem Austritt aus der Neurorehabilitation am 2. Juli 2016. Zuvor habe "unter den Bedingungen des ersten AM" seit dem Schlaganfallereignis vom 6. Juni 2016 keine Arbeitsfähigkeit bestanden (VB 144.1 S. 9 f.).