Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit aus internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht bestünden infolge der minimen Reststörungen allfällige qualitative Einschränkungen im Leistungsbild. Der Beschwerdeführer sollte nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten und keine Tätigkeiten mit Absturzgefährdung ausüben. In quantitativer Hinsicht ergebe sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.