Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 165) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das PMEDA-Gutachten vom 13. Juli 2018 (VB 73) sowie auf das Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 16. Juli 2021 (VB 144).