Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Andrea Mengis, Advokatin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'200.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten