Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben dargelegten Zielsetzung betreffend Eingliederungsmassnahmen bewegt sich der in Ziff. 14.05 HVI-Anhang vorgesehene Ausschluss der Abgabe eines Treppenlifts bei Heimaufenthalt im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 21 IVG. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgabe eines Treppenlifts mit Verfügung vom 20. Juni 2022 daher zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.