14 HVI-Anhang ging, für die Beurteilung des entsprechenden Anspruchs generell als irrelevant, dass eine versicherte Person ausserhalb ihres Wohnheimes am meisten Zeit bei ihren Eltern verbringt, solange sie nicht dort lebt. Das Bundesgericht hat es daher im fraglichen Fall als rechtens erachtet, dass die zuständige IV-Stelle die Übernahme der Kosten der beantragten baulichen Massnahmen ablehnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3 und E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben dargelegten Zielsetzung betreffend Eingliederungsmassnahmen bewegt sich der in Ziff.