Das Bundesgericht geht davon aus, dass die erforderliche, zweckmässige und wirtschaftlich angemessene Versorgung einer versicherten Person in einem Wohnheim sichergestellt ist. Da kein Anspruch auf eine optimale Versorgung besteht, erachtete es das Bundesgericht in einem Fall, in dem es ebenfalls um ein das Elternhaus betreffendes Gesuch einer sich in einem Wohnheim aufhaltenden versicherten Person um Hilfsmittel in Form von baulichen Änderungen im Sinne von Ziff. 14 HVI-Anhang ging, für die Beurteilung des entsprechenden Anspruchs generell als irrelevant, dass eine versicherte Person ausserhalb ihres Wohnheimes am meisten Zeit bei ihren Eltern verbringt, solange sie nicht dort lebt.