5.2.3. Der Zweck eines Heimes besteht unter anderem darin, eine versicherte Person, die invaliditätsbedingt eingeschränkt ist, in der Fortbewegung, Herstellung des Kontakts zur Umwelt und der Selbstsorge bestmöglich zu unterstützen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die erforderliche, zweckmässige und wirtschaftlich angemessene Versorgung einer versicherten Person in einem Wohnheim sichergestellt ist.