Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG können nur abgegeben werden, wenn der versicherten Person nicht zuzumuten ist, dass sie ohne das betreffende Hilfsmittel einen der drei Zwecke verfolgen kann (MURER, a.a.O., N. 182 zu Art. 21-21quater IVG). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV -6- für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG).