Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang besteht Anspruch auf Abgabe eines Treppenlifts nur, falls eine versicherte Person ohne solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen kann. Sodann statuiert die HVI explizit, dass bei Heimaufenthalt der versicherten Person – wie dies vorliegend der Fall ist – kein Anspruch auf Abgabe eines Treppenlifts besteht. In dieser Hinsicht äussert sich die HVI ausdrücklich und unmissverständlich, weshalb kein Auslegungsspielraum besteht.