5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, ohne den Treppenlift könne er weder sein Schlafzimmer noch die rollstuhlgängige Nasszelle im Obergeschoss erreichen. Besuche bei seinen Eltern seien damit auf eine minimale Zeit begrenzt, weshalb die Leistungsverweigerung eine Verletzung des "Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens" darstelle (Beschwerde S. 5 ff.).