MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 145 zu Art. 30 IVG). Dem Beschwerdeführer wurde nach Lage der Akten im Jahr 1998 Kostengutsprache für die Abgabe eines Treppenlifts im Wohnhaus seiner Eltern gewährt (VB 445 S. 1; vgl. Beschwerde S. 3). Seine Wohnsituation hat sich seither geändert. Während er früher bei seinen Eltern wohnhaft war, hat er seinen Lebensmittelpunkt seit dem 9. August 2010 im Heim "B." in T. (VB 318; 328). Der Sachverhalt hat sich vor diesem Hintergrund in anspruchsrelevanter Weise verändert, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgabe eines Treppenlifts neu zu prüfen ist.