4. Ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Modernisierung bzw. einer Ersetzung des im Elternhaus des Beschwerdeführers installierten Treppenlifts zu Recht verneint hat, ist im Rahmen des auf Eingliederungsmassnahmen analog anwendbaren Art. 17 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) betreffend die Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen zu beurteilen (BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165 mit Hinweis; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 145 zu Art.