1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer leidet an einer spastischen cerebralen Bewegungsstörung (Ziff. 390 GgV-Anhang) und bezieht deswegen verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Am 10. Mai 2021 ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für eine Modernisierung bzw. – alternativ – für eine Ersetzung des bestehenden Treppenlifts im Wohnhaus seiner Eltern in Z. Nach entsprechenden Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 28. Januar 2022 – mit Verfügung vom 20. Juni 2022 ab.