Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.295 / pm / fi Art. 2 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 20. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer leidet an einer spastischen cerebra- len Bewegungsstörung (Ziff. 390 GgV-Anhang) und bezieht deswegen ver- schiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Am 10. Mai 2021 ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für eine Modernisierung bzw. – alternativ – für eine Ersetzung des beste- henden Treppenlifts im Wohnhaus seiner Eltern in Z. Nach entsprechenden Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 28. Januar 2022 – mit Verfügung vom 20. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20.06.2022 sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Hilfsmittelversorgung Kos- tengutsprache für den beantragten Treppenlift zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und An- drea Mengis, Advokatin, Olten, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin er- nannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Be- schwerdeführers um Kostengutsprache für eine Modernisierung bzw. – al- ternativ – für eine Ersetzung des bestehenden Treppenlifts im Wohnhaus seiner Eltern in Z. mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 462) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Angesichts der am 20. Juni 2022 ergangenen Verfügung ist die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf hat (im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste) ohne Rücksicht auf die Erwerbs- fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 3.2. 3.2.1. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittel- liste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dele- giert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang auf- geführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Nach Art. 2 HVI besteht im Rah- men dieser Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge notwendig sind (Abs. 1). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfs- mittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Aus- führung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschlies- send, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). -4- 3.2.2. Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang besteht unter anderem Anspruch auf Ab- gabe eines Treppenlifts, bei Versicherten, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. 4. Ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Modernisierung bzw. einer Ersetzung des im Elternhaus des Be- schwerdeführers installierten Treppenlifts zu Recht verneint hat, ist im Rah- men des auf Eingliederungsmassnahmen analog anwendbaren Art. 17 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) betreffend die Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen zu beurteilen (BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165 mit Hinweis; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 145 zu Art. 30 IVG). Dem Beschwerdeführer wurde nach Lage der Akten im Jahr 1998 Kostengut- sprache für die Abgabe eines Treppenlifts im Wohnhaus seiner Eltern ge- währt (VB 445 S. 1; vgl. Beschwerde S. 3). Seine Wohnsituation hat sich seither geändert. Während er früher bei seinen Eltern wohnhaft war, hat er seinen Lebensmittelpunkt seit dem 9. August 2010 im Heim "B." in T. (VB 318; 328). Der Sachverhalt hat sich vor diesem Hintergrund in an- spruchsrelevanter Weise verändert, weshalb der Anspruch des Beschwer- deführers auf Abgabe eines Treppenlifts neu zu prüfen ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, ohne den Treppenlift könne er weder sein Schlafzimmer noch die rollstuhlgängige Nasszelle im Obergeschoss errei- chen. Besuche bei seinen Eltern seien damit auf eine minimale Zeit be- grenzt, weshalb die Leistungsverweigerung eine Verletzung des "Grund- rechts auf Familie und Achtung des Familienlebens" darstelle (Beschwerde S. 5 ff.). Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittel- bare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grund- rechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 147 V 312 E. 6.3.1 S. 318). Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen (BGE 140 I 77 E. 5.3 S. 81; 134 I 105 E. 6 S. 110; 120 V 1 E. 2a S. 4). Jedoch ist bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV möglich ist (BGE 147 V 312 E. 6.3.1 S. 318; 126 V 334 E. 2d S. 340). -5- Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang besteht Anspruch auf Abgabe eines Trep- penlifts nur, falls eine versicherte Person ohne solchen Behelf ihren Auf- enthaltsort nicht verlassen kann. Sodann statuiert die HVI explizit, dass bei Heimaufenthalt der versicherten Person – wie dies vorliegend der Fall ist – kein Anspruch auf Abgabe eines Treppenlifts besteht. In dieser Hinsicht äussert sich die HVI ausdrücklich und unmissverständlich, weshalb kein Auslegungsspielraum besteht. 5.2. 5.2.1. Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesra- tes (oder – im Rahmen zulässiger Subdelegation – des Departementes) grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbstständi- gen (nicht direkt auf die Verfassung abgestützten) Verordnungen geht es in erster Linie darum, zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delega- tionsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rah- men der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eige- nes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder Depar- tementes setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersu- chen (BGE 131 V 9 E. 3.4 S. 14 mit Hinweisen; ERWIN MURER, Stämpflis Handkommentar, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Bern 2014, N. 195 zu Art. 21-21quater IVG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich Ziff. 14.05 HVI-Anhang im Rahmen der vom IVG delegierten Kompetenzen bewegt. 5.2.2. Die Delegationsnorm von Art. 14 IVV stützt sich auf Art. 21 IVG, welcher nach der Rechtsprechung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG) unterliegt (BGE 130 V 163 E. 3.1.1 S. 164). Entsprechend dieser Be- stimmung muss das Hilfsmittel im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentli- chem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Art. 21 Abs. 2 IVG sieht die Abgabe von Hilfsmitteln ohne Rück- sicht auf die Erwerbsfähigkeit für versicherte Personen vor, die infolge In- validität für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen. Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG können nur abgegeben werden, wenn der versicherten Person nicht zuzumuten ist, dass sie ohne das betreffende Hilfsmittel einen der drei Zwecke verfolgen kann (MURER, a.a.O., N. 182 zu Art. 21-21quater IVG). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV -6- für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönli- cher Hinsicht unangemessenen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG). 5.2.3. Der Zweck eines Heimes besteht unter anderem darin, eine versicherte Person, die invaliditätsbedingt eingeschränkt ist, in der Fortbewegung, Her- stellung des Kontakts zur Umwelt und der Selbstsorge bestmöglich zu un- terstützen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die erforderliche, zweckmässige und wirtschaftlich angemessene Versorgung einer versi- cherten Person in einem Wohnheim sichergestellt ist. Da kein Anspruch auf eine optimale Versorgung besteht, erachtete es das Bundesgericht in einem Fall, in dem es ebenfalls um ein das Elternhaus betreffendes Gesuch einer sich in einem Wohnheim aufhaltenden versicherten Person um Hilfs- mittel in Form von baulichen Änderungen im Sinne von Ziff. 14 HVI-Anhang ging, für die Beurteilung des entsprechenden Anspruchs generell als irre- levant, dass eine versicherte Person ausserhalb ihres Wohnheimes am meisten Zeit bei ihren Eltern verbringt, solange sie nicht dort lebt. Das Bun- desgericht hat es daher im fraglichen Fall als rechtens erachtet, dass die zuständige IV-Stelle die Übernahme der Kosten der beantragten baulichen Massnahmen ablehnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3 und E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben dargelegten Zielsetzung betreffend Eingliederungsmassnahmen bewegt sich der in Ziff. 14.05 HVI-Anhang vorgesehene Ausschluss der Abgabe eines Treppenlifts bei Heimaufenthalt im Rahmen der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 21 IVG. Die Beschwerdegegnerin hat einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Abgabe eines Treppenlifts mit Verfü- gung vom 20. Juni 2022 daher zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf -7- Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 1'200.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Andrea Mengis, Advokatin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'200.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Januar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier