1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 6. Juli 2022 und vom 26. September 2022 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten