Da der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ist die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei sie allfällige Sachverhaltsänderungen bis zum Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung abzuklären haben wird. Die Beschwerdegegnerin wird zudem auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nach Vervollständigung der medizinischen Aktenlage erneut zu befinden haben, da der IV-Grad zum Zeitpunkt der Ablehnung der beruflichen Massnahmen nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Entsprechende Ausführungen hierzu erübrigen sich somit.