Da die Folgen der Knieoperation gemäss dem behandelnden Arzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, ist nicht auszuschliessen, dass diese möglicherweise geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, Unterlagen zum Verlauf nach der Knieoperation einzuholen und diese den Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, damit sich diese zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nach der Knieoperation äussern konnten. Das ZIMB-Gutachten erweist sich folglich als unvollständig. -7-