Der behandelnde orthopädische Chirurg attestierte dem Beschwerdeführer ab der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate (VB 80 S. 5). Da die Folgen der Knieoperation gemäss dem behandelnden Arzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, ist nicht auszuschliessen, dass diese möglicherweise geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.