79.2 S. 1 ff.). Ebenso finden sich keine weiteren Akten zum Verlauf nach der Knieoperation, obschon die Beschwerdegegnerin von der Operation Kenntnis hatte und Letztere zudem bereits vor Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2022, welche verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), durchgeführt wurde. Der behandelnde orthopädische Chirurg attestierte dem Beschwerdeführer ab der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate (VB 80 S. 5).