Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder sitzend 8.5 Stunden täglich zu verrichten (VB 79.1 S. 7). Auch retrospektiv könne keine länger dauernde, wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gut adaptierten Tätigkeiten zugeordnet werden (VB 79.1 S. 9). Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 79.1 S. 6, 8).