Die bisherige Tätigkeit als selbstständigerwerbender Isolierspengler respektive Elektroisolateur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Grunderkrankungen bleibend nicht mehr zumutbar (VB 79.1 S. 7, 9). Diese volle Arbeitsunfähigkeit könne seit September 2019 angenommen werden (VB 79.1 S. 9). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne kniende, kauernde Körperhaltungen und Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.