Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.294, VBE.2022.391 / fk / ce Art. 30 Urteil vom 17. März 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten und IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 6. Juli und 26. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene, zuletzt als selbstständigerwerbender Isolierspengler tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund von Beschwer- den in Armen und Händen am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und holte mehr- mals die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Auf Empfehlung des RAD liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Be- gutachtungen AG, Schwyz [ZIMB], vom 6. April 2022). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbe- gehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juli 2022 ab. 1.2. Mit Einwandschreiben vom 10. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer auch um Gewährung beruflicher Massnahmen. Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Begehren des Be- schwerdeführers mangels Vorliegens eines Invaliditätsgrades von mindes- tens 20 % mit Verfügung vom 26. September 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2022 betreffend Invalidenrente erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 6. Juli 2022 aufzuheben. 2. 2.1 Es sei der Beschwerdeführer zu berenten. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzuset- zen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -3- Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2022.294 erfasst. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöft- land, ernannt. 2.3. Mit Eingabe vom 25. August 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Valideneinkommens. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 3. 3.1. Am 20. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Verfü- gung vom 26. September 2022 betreffend berufliche Massnahmen fristge- recht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. 2. 2.1 Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzuset- zen. 4. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren VBE.2022.294 zu vereinigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2022.391 erfasst. -4- 3.2. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2022 wurden die Verfahren VBE.2022.294 und VBE.2022.391 vereinigt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. Ap- ril 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Ja- nuar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltende Rechtslage massgebend. 2. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) des Beschwerdeführers. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Juli 2022 (Rente; Vernehmlassungsbeilage [VB] 92) und vom 26. September 2022 (berufliche Massnahmen; VB 99 zum Verfahren VBE.2022.391) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB- Gutachten vom 6. April 2022 (VB 79.1-3), welches eine internistische, eine orthopädisch-chirurgische, eine neurologische und eine psychiatrische Be- urteilung vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagno- sen gestellt (VB 79.1 S. 5): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Therapieresistente Lumbalgie mit Lumboischialgie rechts bei multip- len degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. (ICD- 10: M54.5). 2. Unklare Krampfneigung des rechten Armes mit Eindrehbewegung des gesamten Armes (ICD-10: R56) - keine neurologische Ursache zuordenbar -5- - radiologisch nachgewiesene Teilruptur der Flexorenmuskulatur am rechten Unterarm (ICD-10: M23.11, T14.6). 3. Mittelgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks bei distaler Radiusfraktur mit operativer Fixateur-externe-Behandlung (ICD-10: S52.4). 4. Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus rechts (ICD-10: M93.27) - zunehmende Symptomatik erst nach Untersuchung im ZIMB Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit 5. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.0). 6. Metabolisches Syndrom mit/bei: - Übergewicht (BMI von 29kg/m2) (ICD-10: E66.0) - arterieller Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I10) - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2). 7. Rezidivierende gastrische Beschwerden (ICD-10: K29.74). - unter Dauereinnahme von PPI. 8. Episodische Migräne. 9. Zustand nach CTS-Operationen und Springfingeroperationen beid- seits." Die bisherige Tätigkeit als selbstständigerwerbender Isolierspengler res- pektive Elektroisolateur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopä- dischen Grunderkrankungen bleibend nicht mehr zumutbar (VB 79.1 S. 7, 9). Diese volle Arbeitsunfähigkeit könne seit September 2019 angenom- men werden (VB 79.1 S. 9). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne kniende, kauernde Körperhaltungen und Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfä- higkeit. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe keine we- sentliche Leistungseinbusse im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs (VB 79.1 S. 9). Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder sitzend 8.5 Stunden täglich zu verrichten (VB 79.1 S. 7). Auch retrospektiv könne keine länger dauernde, wesentliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in gut adaptierten Tätigkeiten zugeordnet werden (VB 79.1 S. 9). Aus internistischer, neurologischer und psychiatri- scher Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 79.1 S. 6, 8). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -6- 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozial- versicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das ZIMB-Gutachten vom 6. Ap- ril 2022 sei nicht in Kenntnis der gesamten Vorakten ergangen. Namentlich sei die Operation vom 11. März 2022 am rechten Knie nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 6 Rz. 2.2). 5.2. Am 11. März 2022 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert (VB 80 S. 4 f.). Die Berichte des behandelnden orthopädischen Chirurgen vom 2. Februar 2022 und vom 10. März 2022 werden im ZIMB-Gutachten als nachträglich eingegangene Unterlagen aufgeführt (VB 79.1 S. 13; 79.2 S. 10) und gelten demnach als berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Demgegenüber fehlt der Operationsbericht (vgl. VB 80 S. 4 f.) im Aktenauszug des ZIMB-Gutach- tens (vgl. VB 79.1 S. 12 f.; 79.2 S. 1 ff.). Ebenso finden sich keine weiteren Akten zum Verlauf nach der Knieoperation, obschon die Beschwerdegeg- nerin von der Operation Kenntnis hatte und Letztere zudem bereits vor Er- lass der Verfügung vom 6. Juli 2022, welche verfahrensmässig den End- zeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), durchgeführt wurde. Der behandelnde orthopädische Chirurg attestierte dem Beschwerdeführer ab der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate (VB 80 S. 5). Da die Folgen der Knieoperation gemäss dem behandelnden Arzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschrän- ken, ist nicht auszuschliessen, dass diese möglicherweise geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, Unterlagen zum Verlauf nach der Knie- operation einzuholen und diese den Gutachtern zur Stellungnahme zu un- terbreiten, damit sich diese zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nach der Knieoperation äus- sern konnten. Das ZIMB-Gutachten erweist sich folglich als unvollständig. -7- Da der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ist die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen, wobei sie allfällige Sachverhaltsänderungen bis zum Zeit- punkt der neu zu erlassenden Verfügung abzuklären haben wird. Die Be- schwerdegegnerin wird zudem auch über den Anspruch des Beschwerde- führers auf berufliche Massnahmen nach Vervollständigung der medizini- schen Aktenlage erneut zu befinden haben, da der IV-Grad zum Zeitpunkt der Ablehnung der beruflichen Massnahmen nicht zuverlässig ermittelt wer- den kann. Entsprechende Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 5.3. Die Sache ist demnach in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) zur Vor- nahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 6. Juli 2022 und vom 26. Septem- ber 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 6. Juli 2022 und vom 26. September 2022 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 17. März 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Käslin