3.4. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ungenügende Arbeitsbemühungen erbracht hat, weshalb ihn der Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf Ziff. 1.A des Einstellrasters der Rz. 79 der AVIG Praxis ALE ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf sechs Einstelltage fest. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit.