Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die arbeitslos gewordene versicherte Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV).