3.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um Arbeit bemühen müsse, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung beziehungsweise der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen.